30.04.2010
pkonto
941
Die Reform der Kontopfändung
Ab dem 01.07.2010 tritt das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Bestehende Girokonten in Deutschland können als sogenanntes ?Pfändungsschutzkonto? (?P-Konto?) geführt werden.
Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages des ? 850c ZPO (985,15 €) wird
nicht von einer Pfändung erfasst (?Basispfändungsschutz?). Das bedeutet, dass aus diesem
Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden
können.
Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist vorrangig gegenüber dem herkömmlichen
Kontopfändungsschutz, der auch in Zukunft erhalten bleiben soll.
Die Reform schafft einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte
selbstständig tätiger Personen, da das künftige Recht Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen berücksichtigt.
Hier können Sie das P-Konto beantragen!
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AGB-Verstoss
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