P-Konto hier erhältlich

30.04.2010
pkonto
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Die Reform der Kontopfändung Ab dem 01.07.2010 tritt das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Bestehende Girokonten in Deutschland können als sogenanntes ?Pfändungsschutzkonto? (?P-Konto?) geführt werden. Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages des ? 850c ZPO (985,15 €) wird nicht von einer Pfändung erfasst (?Basispfändungsschutz?). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können. Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist vorrangig gegenüber dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz, der auch in Zukunft erhalten bleiben soll. Die Reform schafft einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte selbstständig tätiger Personen, da das künftige Recht Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen berücksichtigt. Hier können Sie das P-Konto beantragen!
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