09.07.2013
Bußgeld Geschwindigkeitsüberschreitung
1767
Zuforderst bei den Verkehrsverstößen steht die Überschreitung der Geschwindigkeit. Dazu existieren im Prinzip zwei Tatbestände: nicht angemessene Geschwindigkeit und Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Die gegenwärtigen Sanktionen daraus lassen sich im Verzeichnis der Bußgelder ablesen.
Bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist die Sachlage vergleichsweise einfach. Ist die Sachlage konstatiert mittels eines amtlich erlaubten und geeichten Verfahrens, ist der Spielraum der erhältlichen Möglichkeiten relativ klein. Aber auch hier sollte man nicht gleich aufgeben und die Flinte ins Korn werfen. Aus dem Katalog der juristischen Gelegenheiten hat bereits häufig ein kundiger Anwalt einen Ausweg gefunden.
Dieweil man ein Bußgeld oder etwaige Tatsachen in der Regel noch verschmerzen kann, ist der Tatbestandder nichtangepassten Geschwindigkeit zumeist das beträchtlichere Übel. Hier liegt keine amtliche Messung vor, sondern ein Unfallschaden, häufig verbunden mit physischen Schäden oder gar Todesfolgen. In vielfältigen Foren beschweren sich die Verursacher eines Unfalls z.B., dass sie statt der gestatteten 100 Stundenkilometer “nur“ 50 gefahren sind. Dem kann man nur entgegenhalten, dass dann eben schon 50 km/h zu schnell waren. Bei Glatteis können bereits 5 km/h zu schnell sein. Da aber kein amtliches Messergebnis besteht ist der Spielraum über die Wertung der Gegebenheiten noch außergewöhnlich höher. Speziell dann, wenn es mehrere Beteiligte gibt. Das wiederum gibt einem kundigen Rechtsbeistand mehr Möglichkeiten gegen Bescheide vorzugehen.
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